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für
Leistungen der Materialprüfung GmbH
(im
Folgenden kurz MAPAG genannt)
Stand
Jänner 2010
1. Allgemeines:
Unternehmensgegenstand:
Der Tätigkeitsbereich
der MAPAG umfasst die Prüfung, Untersuchung, Messung, Inspektion,
Beratung, Begutachtung, Planung, Forschung und Entwicklung auf folgenden
Gebieten: Baustoffuntersuchungen und Umweltanalytik.
2. Durchführung von Aufträgen:
2.1.
Der Umfang der Arbeiten der MAPAG ist bei Erteilung des Auftrages
schriftlich oder mündlich festzulegen. Die MAPAG behält sich eine
mündliche Auftragsbestätigung vor.
2.2. Sämtliche von der MAPAG angenommenen Aufträge werden nach den
anerkannten Regeln der Technik, letztgültigen Normen, Richtlinien, etc.
sofern nicht anders vereinbart, durchgeführt.
2.3. Wenn im Zuge der Auftragsbearbeitung bestimmte Tätigkeiten von der
MAPAG nicht durchgeführt werden, behält sich die MAPAG das Recht vor,
diese an ausgewählte und entsprechend qualifizierte Institutionen
weiterzugeben. Die Beurteilung der Ergebnisse von im Unterauftrag
vergebenen Arbeiten sowie die Feststellung der Übereinstimmung mit
Anforderungen bleiben im Verantwortungsbereich der MAPAG.
2.4. Sollten im Zuge der Leistungserbringung durch die MAPAG
unvermeidbare Schäden (z.B. Flurschäden) entstehen, gehen diese zu Lasten
des AG.
2.5. Soferne nicht im Auftrag gesondert bestellt, werden die durch
Probenahmen beschädigten Oberflächen nicht durch die MAPAG wieder
hergestellt.
2.6. Eine Ablaufplanung der beauftragten Leistungen (z.B. Probenahme,
Bohrungen, etc.) erfolgt durch die MAPAG erst nach Beauftragung und
Übermittlung der erforderlichen Informationen seitens des AG bzw. des
Abfallbesitzers.
2.7. Sämtliche Prüfergebnisse erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie in einem
von der MAPAG unterfertigten Prüfbericht herausgegeben wurden.
2.8. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf das untersuchte
Prüfgut/Probenmaterial.
3. Pflichten des Auftraggebers (AG):
3.1. Der AG hat der
MAPAG die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte und
Gegenstände (Prüfgut, Unterlagen, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zu
übermitteln. Ist dies nicht möglich oder nicht durchführbar, hat er dafür
zu sorgen, dass das zu untersuchende Prüfgut der MAPAG frei zugänglich
ist.
3.2. Soweit
Untersuchungen außerhalb der MAPAG erforderlich sind, hat der AG den
Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen. Insbesondere
hat der AG alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu
treffen.
3.3. Für den Auftragsumfang und die Vertragserfüllung erforderliche
behördliche Genehmigungen, Einwilligungen Dritter, Erhebung bezüglich
allfälliger Einbauten, etc. hat der AG auf seine Kosten einzuholen und der
MAPAG zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Einbauten, welche im Zuge
von Grabungs- oder Bohrarbeiten entstehen können, übernimmt der AG die
Haftung.
3.4. Soferne nicht im Auftrag gesondert bestellt, ist der MAPAG
unentgeltlich der sichere Zugang zu den Probestellen bereitzustellen (Gerüstung,
Hebebühne, Absturzsicherung, etc.) und/oder die Probestelle zu sichern
(Beschilderungen, Fahrbahnsperren, Umleitungs-maßnahmen, etc.).
3.5. Bei Leistungen im Bereich der Umweltanalytik –sofern nicht
anders vereinbart- sind Grab- und Bohrarbeiten nicht in den
Angebotspreisen enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Probenahme
in Form von Erkundungsschürfen möglich ist und ein geeignetes Grabgerät
vom AG zur Verfügung gestellt wird.
3.6. Vom AG beigestelltes Prüfgut ist gemäß den jeweils gültigen Normen,
Richtlinien, etc. zu entnehmen, transportieren und die jeweils
erforderlichen Mengen zu übergeben (bei Bedarf incl. „Rückstellmenge“).
4. Haftung für Schäden am Prüfgut/Haftung des AG:
4.1. Proben bleiben grundsätzlich im Eigentum des AG und sind auf
Verlangen der MAPAG zurückzunehmen.
4.2. Die MAPAG haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit
diese nicht auf eine von ihr zu vertretende grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die mit der
Durchführung der Untersuchung typisch oder notwendig verbunden sind bzw.
bei dieser auftreten.
4.2. Der AG haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte
Beistellung des Prüfgutes oder eine Verletzung seiner Obliegenheiten gemäß
Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen und hat die MAPAG
gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
5. Gewährleistung/Schadenersatz:
5.1. Die Gewährleistung der MAPAG umfasst nur die Ihr ausdrücklich in
Auftrag gegebenen Leistungen und nur das bereitgestellte Prüfgut.
Ist das Prüfgut Teil einer Gesamtanlage oder einer Serienproduktion, dann
übernimmt die MAPAG keine Gewähr für das Funktionieren der Gesamtanlage
bzw. für bestimmte Eigenschaften der in Serienproduktion hergestellten
Produkte, insbesondere auch nicht über einen längeren Zeitraum hindurch,
sofern diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
5.2. Die MAPAG haftet für Schäden, ausgenommen Personenschäden, nur bei
grob fahrlässigem Verhalten. Die Ersatzpflicht ist mit einem max. Betrag
von 50% der Auftragssumme jedoch max. EUR 50.000, je Auftrag begrenzt.
Eine Haftung für den entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen/Preise:
6.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
6.2. Beanstandungen der von der MAPAG gelegten Rechnungen sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich
und begründet mitzuteilen. Geht der MAPAG innerhalb dieser Frist keine
schriftliche Beanstandung des AG zu, gilt die Rechnung als vom AG
anerkannt.
6.3. Rechnungen werden, soferne im Auftrag nicht anders festgelegt, immer
einfach im Original und einfach in Kopie an den AG übermittelt.
6.4. Im Falle der Säumnis der Zahlung verpflichtet sich der AG, die
Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß der Verordnung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 1414/1996, zu vergüten. Im Falle
der Nichtbezahlung werden pro Mahngang Mahnspesen in der Höhe von € 30,-
sowie Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat verrechnet. Weiters ist der
AG verpflichtet, zusätzlich zu den Mahnspesen alle der MAPAG bei
Verfolgung Ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen,
aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu bezahlen.
6.5. Die MAPAG ist berechtigt, Prüfberichte bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgeltes zurückzuhalten.
6.6. Die MAPAG behält sich vor, aufgrund des Umfanges des Auftrages eine
Anzahlung in entsprechender Höhe zu verlangen.
6.7. Leistungspositionen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden
gemäß der gültigen Preisliste verrechnet.
Bei Leistungsmehrung/ -minderungen < 20% verändern sich die Angebotspreise
nicht.
6.8. Sämtliche Preise basieren auf der jeweils gültigen Zeitgrundgebühr
für Zivilingenieure (dzt. vom 1. April 2009 mit 69,85 €/Std.) und
valorisieren somit einmal jährlich. Die MAPAG ist mit der Veröffentlichung
automatisch berechtigt, die Preise anzupassen.
6.9. Sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo.-Fr. von 700
– 1700) erforderlich werden die gesetzlichen
Überstundenzuschläge verrechnet.
6.10. Wird die MAPAG bei bestellter Anfahrt in Ihrer Arbeit behindert
(Wartezeit) und sind keine ausweichenden Leistungen möglich, so wird ab
einer halben Stunde der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.
7. Aufbewahrung Rückstellprobe
7.1. Nach Vertragserfüllung ist die MAPAG berechtigt, das nicht für die
Versuchsdurchführung benötigte Prüfgut (Rückstellprobe) für eine
angemessene Dauer aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht entsteht
dadurch nicht.
7.2. Die MAPAG bewahrt im Bereich der Baustoff-untersuchungen
Rückstellproben (soweit ausreichend vorhanden) bis max. 4 Wochen nach
Prüfberichtserstellung auf eigene Kosten auf. Voraussetzung ist
unzerstörtes Prüfgut.
7.3. Die MAPAG bewahrt im Bereich der Umweltanalytik
Rückstellproben (soweit ausreichend vorhanden) bis max. 3 Monate nach
Prüfberichtserstellung auf eigene Kosten auf.
7.4. Sollte der AG eine längere Aufbewahrung der „Rückstellprobe“
benötigen , ist dies vom AG rechtzeitig bekannt zu geben und gesondert zu
beauftragen.
7.5. Die Entsorgung der Prüfgüter erfolgt, soferne keine Kontamination
vorliegt, durch die MAPAG.
8. Rücktrittsrecht:
8.1. Die MAPAG ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a. eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, welche der AG
zu vertreten hat, unmöglich ist,
b. der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere gemäß Punkt 3 sowie
einer allfälligen Vorausleistungspflicht trotz Nachfristsetzung nicht
nachkommt
c. über das Vermögen des AG der Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des
Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
8.2. Erklärt die MAPAG nach 8.1. ihren Rücktritt vom Vertrag, so hat sie
Anspruch auf Ersatz aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten.
9. Geheimhaltung/Urheberrecht:
9.1. Die MAPAG verpflichtet sich, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten
der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung des Auftrages
und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere
über betriebliche und geschäftliche Belange des AG sowie zur Überbindung
dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen.
9.2. Die MAPAG behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten
Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen u.a. vor. Von schriftlichen
Unterlagen, die der MAPAG zur Einsicht überlassen und die für die
Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf sich die MAPAG Kopien
zu ihren Akten nehmen.
9.3. Der AG darf die im Zuge des Auftrages von der MAPAG oder von durch
die MAPAG beauftragten Subunternehmern erstellten Angebote,
Prüfergebnisse, Berichte, Analysen, Berechnungen, Gutachten, Zeichnungen,
Datenträger und dergleichen nur für den darin angegebenen Zweck verwenden.
Diese dürfen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich nur im vollständigen
Wortlaut unter namentlicher Anführung der MAPAG zugänglich gemacht werden.
Eine Haftung Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
9.4.Telefonische Auskünfte werden nur mit Einwilligung des Auftraggebers
und nach eindeutiger Identifizierung des Gesprächspartners gegeben, die
Angaben erfolgen ohne Gewähr.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung
Zahlungs- und Erfüllungsort
ist Wien. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das
sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. Es gilt ausschließlich
österreichisches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so
berührt dies die
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